§1 Zuständigkeit des Schiedsgerichts

1. Alle Streitigkeiten aus dem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses, einzelner Vertragsbestimmungen und etwaiger Nachträge.

2. Die Anrufung des Schiedsgerichts ist erst zulässig, wenn eine einvernehmliche Lösung einer strittigen Vertragsauslegung zwischen den Parteien innerhalb von 6 Wochen nach schriftlicher Ankündigung der beabsichtigten Anrufung nicht erreicht werden konnte.

§2 Zusammensetzung und Anrufung des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, nämlich zwei beisitzenden Schiedsrichtern und einem Obmann als Vorsitzendem.

2. Jede Partei ernennt einen beisitzenden Schiedsrichter. Die beiden ernannten Schiedsrichter bestellen einen Obmann, der die Befähigung zum Richteramt nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland haben muss.

3. Die Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, hat dies unter Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags bei gleichzeitiger Benennung (Name, Anschrift) eines Schiedsrichters der beklagten Partei durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und diese zugleich aufzufordern, innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Aufforderungsschreibens ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen.

4. Wenn die beklagte Partei einen zur Annahme des Amtes bereiten Schiedsrichter innerhalb der Frist gem. Abs. 3 nicht benennt oder wenn die beiden ernannten Schiedsrichter den Obmann innerhalb von drei Wochen nach Benennung des zweiten Schiedsrichters nicht bestellen, wird der beisitzende Schiedsrichter bzw. der Obmann auf Antrag einer Partei von dem Präsidenten der IHK in Bayreuth bestellt.

5. Mehrere das Schiedsgericht anrufende Kläger oder mehrere Personen auf der Beklagtenseite gelten jeweils als eine Partei. Mehrere Kläger bzw. mehrere Beklagte können einen Schiedsrichter nur jeweils gemeinsam benennen. Die Benennung hat gegenüber allen auf Seiten der Gegenpartei beteiligten Personen zu erfolgen.

6. Sofern mehrere Kläger, die ihr Recht nur gemeinschaftlich geltend machen können, sich innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Person eines Schiedsrichters einigen, ist jeder Kläger berechtigt, den Präsidenten der IHK in Bayreuth um Ernennung eines gemeinsamen Schiedsrichters für die Klägerseite zu ersuchen.

7. Den Antrag gemäß Absatz 4 an den Präsidenten der IHK in Bayreuth kann jeder Kläger bzw. jeder Beklagte einzeln stellen.

§3 Wegfall eines Schiedsrichters

1. Falls ein Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Übernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramtes verweigert, ist innerhalb von drei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei von der ursprünglich ernennungsberechtigten Partei ein neuer Schiedsrichter bzw. von den beiden beisitzenden Schiedsrichtern ein neuer Obmann zu bestellen. § 2 Abs. 3 bis 7 gelten entsprechend.

2. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, beschließt das Schiedsgericht in seiner neuen Zusammensetzung nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und inwieweit das bisherige Verfahren ganz oder teilweise wiederholt werden soll. Jedenfalls muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich erneut zu äußern.

§4 Verfahren

1. Das Schiedsgericht tagt in Bayreuth, Deutschland, es sei denn, die drei Schiedsrichter oder die Parteien bestimmen übereinstimmend einen anderen Tagungsort.

2. Die Parteien sind vor dem Schiedsgericht mündlich zu hören, wenn nicht beide Parteien auf mündliche Verhandlung verzichten.

3. Auf das Verfahren des Schiedsgerichts sind im Übrigen die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung anzuwenden.

4. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens.

5. Gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Dieser Vertrag kommt rechtswirksam durch Installation zustande.