Softwarelizenzbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel:

Zwischen dem Lizenznehmer und der SYNERPY werden Vereinbarungen über die lizenzpflichtige Nutzung von AvERP getroffen.
Die Vereinbarung setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
A. Lizenz-Deckblatt
B. Allgemeine Geschäftsbedingungen
C. Schiedsvertrag

 

A. Lizenz-Deckblatt

§ 1 Vertragsgegenstand

AvERP besteht unter anderem aus:
AvERP.exe, AvERPStart.exe, AvERP.FDB, AvERP_DEMO.FDB, AVERP_DMS.FDB, AvERPCONNECT.cfg, AvERPJobServer.exe, AvERPJobDruck.exe, AvERP_DMS.exe, AvERPDesign.exe, AvERPAdmin.exe und den jeweiligen Quellcodes.

AvERP verwendet Komponenten von Drittanbietern, für deren Verwendung eigene Lizenzbedingungen gelten, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich:

Firebird Datenbankmanagementsystem in der jeweils verwendeten Version. (siehe firebirdsql.org)

Der Lizenznehmer hat sich über diese separaten Lizenzen zu informieren und diese gegebenenfalls separat zu bestätigen.

Die Software wird unentgeltlich zum Download oder durch Datenträger durch die SYNERPY GmbH überlassen.

§ 2 Weitere Vereinbarungen

  1. Dieses Programm setzt die Lizenz des Betriebssystems Microsoft Windows, in der jeweils von ihnen eingesetzten Version, voraus.
  2. Dienstleistungen von SYNERPY zur Änderung oder Ergänzung von AvERP für die Applikation an betriebliche Notwendigkeiten des Lizenznehmers werden in einem gesondert zu vereinbarenden Vertrag geregelt.

Dieser Vertrag kommt rechtswirksam durch Installation von AvERP oder durch das Starten von AvERP zustande.

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen SYNERPY

§ 1 Vertragsbeginn

  1. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der Zeitpunkt der Installation von AvERP. Es gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
  2. Download-Versionen bleiben geistiges Eigentum der SYNERPY. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zu löschen oder zu vernichten.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Nutzung einer auf dem Gerät des Lizenznehmers installierten Computersoftware AvERP.
  2. SYNERPY gewährt dem Lizenznehmer die nicht ausschließliche unübertragbare Lizenz, die Software gemäß den Spezifikationen des Deckblattes zu nutzen.
  3. Benutzer des Quellcodes sind verpflichtet, sich bei SYNERPY unter Angabe wahrheitsgemäßer und vollständiger Daten zur Person oder Firma registrieren zu lassen. Sobald Veränderungen eintreten, sind die Registrierungsdaten unverzüglich zu aktualisieren.
  4. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung, andernfalls dient eine Darstellung von Eigenschaften nur der Identifikation der gelieferten Software. Der Lizenznehmer hat sich darüber zu informieren, ob die Auswahl und Spezifikation seinen Wünschen entspricht.
  5. SYNERPY macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen oder auf allen Geräten fehlerfrei arbeiten. Gegenstand des Vertrages ist daher nur, dass die Software im Sinne der Programmbeschreibung und des Benutzerhandbuchs grundsätzlich verwendbar ist.
  6. Es wird keinerlei Gewährleistung gegeben. Der Anwender hat selber Sorge zu tragen, dass die Software seinen Anforderungen entspricht.

§ 3 Nutzungsumfang

  1. Der Lizenznehmer ist berechtigt, unkompilierte Versionen von AvERP zu verändern. Dabei sind Urheberrechtshinweise auf allen Veränderungen und Kopien der Software beizubehalten. Veränderte Software in kompilierter oder unkompilierter Form darf ausschließlich über SYNERPY an Dritte weitergegeben werden.
  2. Er ist darüber hinaus berechtigt, veränderte Versionen an SYNERPY weiterzuleiten, damit diese bei von SYNERPY festgestellter Eignung in die AvERP-Hauptversion überführt werden können.
  3. Dem Lizenznehmer ist es untersagt, AvERP bzw. Teile davon zu verkaufen, zu vermieten oder unentgeltlich oder auf sonstige Weise weiterzuverbreiten. Die Verbreitung erfolgt ausschließlich durch die SYNERPY GmbH.
  4. Ihm ist es weiterhin untersagt, gewerbliche oder kostenpflichtige Dienstleistungen an AvERP zu erbringen und AvERP oder SYNERPY Markenzeichen oder Domain-Namen zu verwenden.
  5. Dienst- und Werkleistungen zu AvERP dürfen ausschließlich durch die SYNERPY GmbH und deren lizenzierte Vertriebspartner erbracht werden. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, keine Dienstleistungen oder Werkleistungen in Bezug auf AvERP durch nicht dazu von der SYNERPY GmbH lizenzierte Unternehmen erbringen zu lassen. Dies umfasst unter anderem Beratung, Dokumentation, Parametrierung, Schulung, Support, Programmierung, Installation und Import von Daten sowie sonstige Einführungsleistungen und Leistungen nach der Einführung.

§ 4 Fremde Lizenzen

  1. AvERP setzt Fremdlizenzen für Betriebssysteme voraus, z. B. Betriebssystem Microsoft Windows.
  2. SYNERPY ist zu jedem Zeitpunkt berechtigt, das Betriebssystem, auf welchem AvERP basiert, zu ändern.
  3. Die Betriebssysteme werden seitens der Hersteller immer wieder in neuen Versionen ausgeliefert. AvERP läuft ausschließlich auf von SYNERPY freigegebenen Betriebssystemen und deren angegebenen Versionen.
  4. Der Lizenznehmer ist jederzeit verpflichtet, seine EDV aufzurüsten, zu ergänzen oder auszuwechseln und den erforderlichen Stand des Betriebssystems bereitzustellen, da sonst die Lauffähigkeit und Funktionsfähigkeit von AvERP nicht gewährleistet ist.

§ 5 Vertragsdauer

  1. Der Vertrag gewährt dem Lizenznehmer ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht.
  2. Unbeschadet sonstiger Rechte ist SYNERPY berechtigt, diesen Vertrag schriftlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sofern der Lizenznehmer gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. Im Falle der Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliche Kopien der Software und alle ihre Komponenten herauszugeben oder zu vernichten.

§ 6 Mängelrüge

  1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, AvERP auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Sollte er mit der Funktion der Software nicht zufrieden sein oder sollte diese die Anforderungen nicht erfüllen, so ist die Software nicht einzusetzen.
  2. Es wird keinerlei Gewährleistung gegeben. Die Funktion der Software ist vom Lizenznehmer für seine Belange zu testen. Sämtliche Funktionen der Software sind so vorgesehen wie sie vorhanden sind. Anderweitige Dokumentation dient lediglich als Grobübersicht. Die Gewährleistungsansprüche so denn im Zweifelsfall dennoch vorhanden, verjähren binnen 6 Monaten ab Gefahrübergang, wenn nicht die gesetzliche Gewährleistungsfrist zur Anwendung kommt.

§ 7 Haftung

  1. SYNERPY haftet für von ihr zu vertretende Schäden nur bei Vorsatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer seiner Verpflichtung zur Sicherung des Datenbestandes vor jeder Installation auf externen Datenträgern nicht nachkommt.
  2. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

§ 8 Schadenersatz

Im Falle der Verletzung von vertraglichen Pflichten durch den Lizenznehmer ist, unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche, für jeden einzelnen Verstoß eine Vertragsstrafe von € 15.000,00 verwirkt, soweit nicht durch den Lizenzgeber ein höherer Schaden oder durch den Lizenznehmer ein niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.

§ 9 Entzug der Nutzungs- und/oder Bearbeitungsrechte

Der Lizenznehmer kann Waren und Dienstleistungen und Lizenzen bei der SYNERPY GmbH einkaufen. Werden hierfür gestellte Rechnungen nicht binnen der Zahlungsfrist vom Lizenznehmer beglichen, so werden die Nutzungs- und oder Bearbeitungsrechte, die der Lizenznehmer an der Software hat, automatisch und vollständig entzogen. Die Software darf somit ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs nicht mehr verwendet werden. Dies gilt auch für den Zeitraum bis zu einer finalen juristischen Klärung über die Rechtmäßigkeit der Rechnungsstellung.

§ 10 Schiedsgericht

Über Streitigkeiten, die zwischen den Vertragsparteien auf Grund dieses Vertrages entstehen, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht nach Maßgabe des diesem Vertrag beigefügten Schiedsvertrages.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen sind nur in Schriftform und unter Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke bzw. die fehlende Schutzfähigkeit der vertragsgegenständlichen Software herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung bzw. zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt beachtet hätten.

Dieser Vertrag kommt rechtswirksam durch Installation zustande.

C. Schiedsvertrag

§ 1 Zuständigkeit des Schiedsgerichts

  1. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses, einzelner Vertragsbestimmungen und etwaiger Nachträge.
  2. Die Anrufung des Schiedsgerichts ist erst zulässig, wenn eine einvernehmliche Lösung einer strittigen Vertragsauslegung zwischen den Parteien innerhalb von 6 Wochen nach schriftlicher Ankündigung der beabsichtigten Anrufung nicht erreicht werden konnte.

§ 2 Zusammensetzung und Anrufung des Schiedsgerichts

  1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, nämlich zwei beisitzenden Schiedsrichtern und einem Obmann als Vorsitzendem.
  2. Jede Partei ernennt einen beisitzenden Schiedsrichter. Die beiden ernannten Schiedsrichter bestellen einen Obmann, der die Befähigung zum Richteramt nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland haben muss.
  3. Die Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, hat dies unter Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags bei gleichzeitiger Benennung (Name, Anschrift) eines Schiedsrichters der beklagten Partei durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und diese zugleich aufzufordern, innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Aufforderungsschreibens ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen.
  4. Wenn die beklagte Partei einen zur Annahme des Amtes bereiten Schiedsrichter innerhalb der Frist gem. Abs. 3 nicht benennt oder wenn die beiden ernannten Schiedsrichter den Obmann innerhalb von drei Wochen nach Benennung des zweiten Schiedsrichters nicht bestellen, wird der beisitzende Schiedsrichter bzw. der Obmann auf Antrag einer Partei von dem Präsidenten der IHK in Bayreuth bestellt.
  5. Mehrere das Schiedsgericht anrufende Kläger oder mehrere Personen auf der Beklagtenseite gelten jeweils als eine Partei. Mehrere Kläger bzw. mehrere Beklagte können einen Schiedsrichter nur jeweils gemeinsam benennen. Die Benennung hat gegenüber allen auf Seiten der Gegenpartei beteiligten Personen zu erfolgen.
  6. Sofern mehrere Kläger, die ihr Recht nur gemeinschaftlich geltend machen können, sich innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Person eines Schiedsrichters einigen, ist jeder Kläger berechtigt, den Präsidenten der IHK in Bayreuth um Ernennung eines gemeinsamen Schiedsrichters für die Klägerseite zu ersuchen.
  7. Den Antrag gemäß Absatz 4 an den Präsidenten der IHK in Bayreuth kann jeder Kläger bzw. jeder Beklagte einzeln stellen.

§ 3 Wegfall eines Schiedsrichters

  1. Falls ein Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Übernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramtes verweigert, ist innerhalb von drei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei von der ursprünglich ernennungsberechtigten Partei ein neuer Schiedsrichter bzw. von den beiden beisitzenden Schiedsrichtern ein neuer Obmann zu bestellen. § 2 Abs. 3 bis 7 gelten entsprechend.
  2. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, beschließt das Schiedsgericht in seiner neuen Zusammensetzung nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und inwieweit das bisherige Verfahren ganz oder teilweise wiederholt werden soll. Jedenfalls muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich erneut zu äußern.

§ 4 Verfahren

  1. Das Schiedsgericht tagt in Bayreuth, Deutschland, es sei denn, die drei Schiedsrichter oder die Parteien bestimmen übereinstimmend einen anderen Tagungsort.
  2. Die Parteien sind vor dem Schiedsgericht mündlich zu hören, wenn nicht beide Parteien auf mündliche Verhandlung verzichten.
  3. Auf das Verfahren des Schiedsgerichts sind im Übrigen die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung anzuwenden.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens.
  5. Gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Dieser Vertrag kommt rechtswirksam durch Installation von AvERP oder durch das Starten von AvERP zustande.